Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder TV EntgO-L § 4 Maßgabe zu § 13 TV-L – Eingruppierung in besonderen Fällen – Stand: 25.08.2026 Bayern § 13 TV-L findet keine Anwendung.